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Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken, der Zentralen Beihilfefestsetzungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken, der Zentralen Materialbeschaffungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken, der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland und der Landeshauptkasse des Saarlandes tätigen Landesbediensteten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Finanzen an.
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beim Staatlichen Hochbauamt, beim Finanzbauamt Saarbrücken und bei der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken tätigen Landesbediensteten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Bau und Liegenschaften an.