Gesetz Nr. 1846 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer Vom 2. Dezember 2014
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch den Chef der Staatskanzlei bekannt zu machen.[1]
Art. 2 ErbStuaKoopStVtrG SL
Art. 2 ErbStuaKoopStVtrG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen