Gesetz Nr. 1505 über die Zustimmung zum Abkommenüber die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 2. Oktober 2002
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 6 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch die Staatskanzlei bekannt zu machen.[1]
Art. 2 RAEigAbkZustG SL
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