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[1]Rechnungssteller müssen elektronische Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 bis 3 ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.
Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Bar- und Sofortzahlungen mit schuldbefreiender Wirkung. Sie gilt ebenfalls nicht für Rechnungen, die nach Erfüllung eines Auftrags bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer gestellt werden.
Rechnungsempfänger sind zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet, die nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 bis 3 ausgestellt und übermittelt werden. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen aus Vergaben, für die gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung die Vergabekammer des Bundes zuständig ist.