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Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10. Oktober 2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) bei öffentlichen Aufträgen entspricht.
Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang elektronischer Rechnungen per E-Mail sicherzustellen. Sie können weitere Übermittlungswege einrichten. Sofern ein Webservice für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen angeboten wird, ist dieser über die PEPPOL-Infrastruktur anzubieten.
Voraussetzung für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung über einen zentralen elektronischen Rechnungseingang ist, dass sich der Rechnungssteller oder der Rechnungssender hierfür registriert. Elektronische Rechnungen, die über einen zentralen elektronischen Rechnungseingang übermittelt werden, sind automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender automationsunterstützt darüber zu benachrichtigen. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen und der Rechnungssteller oder Rechnungssender ist über die Ablehnung zu informieren.
Eine elektronische Rechnung, die weder auf einem der in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Zugangswege übermittelt wurde, darf der Rechnungsempfänger ablehnen. Einer Information des Rechnungsstellers oder des Rechnungssenders über die Ablehnung bedarf es dabei nicht.
Das Land Rheinland-Pfalz realisiert einen zentralen elektronischen Rechnungseingang und stellt diesen auch den Behörden des Saarlandes, dessen Gemeinden und dessen Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Empfang elektronischer Rechnungen zur Verfügung. Hierzu kann das Land Rheinland-Pfalz Dienstleister, insbesondere seinen Landesbetrieb Daten und Information, beauftragen. Behörden des Landes sind zur Nutzung des zentralen elektronischen Rechnungseingangs für den Empfang elektronischer Rechnungen verpflichtet.