§ 11 ERechV
Inkrafttreten
(2)
Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber tritt diese Verordnung am 27. November 2019 in Kraft.
(3)
§ 3 Absatz 1 tritt am 27. November 2020 in Kraft.
Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber tritt diese Verordnung am 27. November 2019 in Kraft.
§ 3 Absatz 1 tritt am 27. November 2020 in Kraft.