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Bei der Bildung der Endnote werden die den Noten für die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 zuzuordnenden Punktzahlen im Verhältnis 1:1 gewertet. Ergibt sich die Dezimalstelle 5 nach dem Komma, so wird aufgerundet.
Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Die Prüfung in einem Fach ist bestanden, wenn die Endnote „ausreichend“ (05 Punkte) oder besser lautet.
Über die Sitzung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu unterzeichnen ist. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Sitzung der Prüfungskommission das Ergebnis der Prüfung bekannt.