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Die mündliche Prüfung findet vor der Prüfungskommission statt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Prüfungsplan fest.
Vor Beginn der mündlichen Prüfung hat sich der Prüfling auszuweisen.
Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge von den jeweiligen Fachprüfern/Fachprüferinnen einzeln geprüft. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission ist befugt, Fragen zu stellen.
Beide Fachprüfer/Fachprüferinnen setzen die Note gemäß § 7 für die jeweilige Prüfungsleistung einvernehmlich fest; einigen sie sich nicht, entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Noten der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen. mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Abschnitt IV Abschluss der Prüfung