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In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die beabsichtigte Benutzung des Grundwassers der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat vor deren Beginn anzuzeigen, wenn
Grundwasser in einer Menge von mehr als 2 000 m³/a benutzt werden soll oder
die Benutzung in einem Heilquellenschutzgebiet gemäß § 47 SächsWG, in einem Trinkwasserschutzgebiet gemäß § 51 WHG oder in einem entsprechenden Schutzgebiet, das nach § 123 SächsWG weitergilt, erfolgen soll oder
die Benutzung im Innenbereich nach § 34 BauGB erfolgen soll.
Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Insbesondere soll die Anzeige Angaben zur Wassermenge, zum Zweck der Benutzung, zur örtlichen Lage und zu geplanten technischen Maßnahmen enthalten.
Die zuständige Behörde hat dem Anzeigepflichtigen innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige zu bestätigen und mitzuteilen, ob die Benutzung einer Erlaubnis bedarf. Soweit die Behörde den Anzeigepflichtigen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die Notwendigkeit einer Erlaubnis informiert, gilt eine Erlaubnis für die Benutzung als nicht erforderlich.
§ 41 Abs. 1 SächsWG bleibt unberührt.
Anlagen, die der Anzeigepflicht nach Absatz 6 unterliegen.
Der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei erlaubnispflichtigen…
Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmigungs-…
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Vorhaben nach § 57f Absatz 1 ist § 52a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes…
die Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.