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Unbeschadet § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt,
§ 7 Absatz 5 zuwiderhandelt,
§ 7 Absatz 6 zuwiderhandelt,
entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt oder errichtet,
§ 18a Absatz 5 zuwiderhandelt,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen, Daten und Nachweise nicht vorlegt oder diese wahrheitswidrig erteilt oder abgibt,
der Berichtspflicht aus § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht nachkommt,
entgegen § 19 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt,
entgegen § 13 Absatz 1 die gewerbliche Spielvermittlung für nicht im Freistaat Sachsen erlaubte Lotterien und Ausspielungen betreibt,
entgegen § 13 Absatz 3 als gewerblicher Spielvermittler nicht das spielformübergreifende Sperrsystem abfragt oder nicht sicherstellt, dass § 8 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten werden,
den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt oder
die Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro können geahndet werden
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bei einem Verstoß gegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 und 2 sowie
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4.
Im Übrigen können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt.
nach Absatz 1 Nummer 31 ist die nach § 14 Absatz 5 zuständige Behörde.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 28a Absatz 1 des…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 9 zuständige Behörde.
Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten und Grundrechtseinschränkungen“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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