§ 83 Abs. 1 SächsHKaGSächsisches Heilberufekammergesetz
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 vorgeschriebenen Meldungen oder Anzeigen nicht,…
§ 42 Nr. 8 SN-10946Sächsische Bergverordnung
einer Anzeige- oder Nachweispflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder § 13 Abs. 1 Satz 4 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 SächsGDGSächsisches Gesundheitsdienstgesetz
die nach § 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.
§ 20 Abs. 1 Nr. 13 SächsGlüStVAGSächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
die Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 SächsKRegGSächsisches Krebsregistergesetz
entgegen § 7 Absatz 1 seiner Verpflichtung zur Meldung nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt,