ErnVO SN — InhaltsübersichtGesetzSachsengeltende Fassung§ 2 ErnVO SNEhrenbeamteErnennungsverordnung § 1§ 3 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird den Staatsministern für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die Ehrenbeamten zu ernennen. § 1§ 3