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Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und die Beamten der Besoldungsordnung W, mit Ausnahme der Juniorprofessoren innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches durch die Staatsminister, den Chef der Staatskanzlei sowie durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes ernannt. Diese Befugnis umfasst alle Arten der Ernennung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 BeamtStG und § 10 Abs. 1 SächsBG.
Die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.…
„(4) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Akademischen…
Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, der…
Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Richter und Beamten des Freistaates. Dieses Recht kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auf andere…
„Diese Befugnis umfasst alle Arten der Ernennung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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