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Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen auch zur Verleihung eines anderen Amts mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.
Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur im besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt der jeweiligen Einstiegsebene…
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und die…
Für die Ernennung eines Landesbeamten, die vor dem 28. Dezember 1994 durch eine in der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des…
§ 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ernennung Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG genannten Fällen auch zur Verleihung…
Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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