Art. 92 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie kann die Befugnisse auf andere…
§ 10 Abs. 2 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.…
§ 1 ErnVO SNErnennungsverordnung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und die…
§ 18 Abs. 1 RegGO SL 2026Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes Vom 10. Februar 2026
Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann…
§ 1 Beamt/RiRZustV SLVerordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher und richterrechtlicher Zuständigkeiten Vom 15. Oktober 1980
Die Befugnis der Landesregierung, Beamte zu ernennen oder ihnen ein Amt mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) ohne Änderung der Amtsbezeichnung zu verleihen,…