Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.
Die Mittel des Sondervermögens werden in der Regel als verzinsliche Darlehen vergeben. In besonderen Fällen können auch unverzinsliche Darlehen und verlorene Zuschüsse gewährt werden. Zinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen sowie zurückgezahlte Zuschüsse fließen dem Sondervermögen zu.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel (§ 7) können Kreditzusagen erteilt sowie mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen Sicherheiten bestellt und Gewährleistungen und Bürgschaften übernommen werden.
Zum Erwerb von Beteiligungen mit Mitteln des Sondervermögens ist die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich, ebenso zum Erwerb von Grundstücken, soweit diese nicht im Zusammenhang mit dinglichen Belastungen zugunsten des Sondervermögens in der Zwangsversteigerung erworben werden.
Verträge, durch die die Verpflichtung übernommen werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus Auszahlungen aus dem Sondervermögen zu leisten, dürfen endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals Ausgabemittel hierfür im Wirtschaftsplan bewilligt worden sind oder die Genehmigung zum Vertragsschluß durch das Bundesministerium der Finanzen erteilt worden ist.
Das Sondervermögen finanziert sich aus Zuweisungen aus dem allgemeinen Haushalt. Das Ministerium für Finanzen und Europa darf im Rahmen der…
Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das…
Bei zeitweise nicht ausreichenden Erträgen kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Sondervermögen nach Maßgabe der Ermächtigung im jährlichen Gesetz über…
Die dem Sondervermögen des Landes zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldscheindarlehen des Landes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen.
Das Sondervermögen kann die ihm übertragenen Beteiligungen des Landes veräußern. Die Veräußerungserlöse sind gemäß § 4 anzulegen und die aus den Anlagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.