§ 4 ERPVwG
(1)
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2)
Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.