Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sondervermögen kann die ihm übertragenen Beteiligungen des Landes veräußern. Die Veräußerungserlöse sind gemäß § 4 anzulegen und die aus den Anlagen fließenden Erträge im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden. Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können auch Teile des Sondervermögens, die nicht durch Erträge entstanden sind, verwendet werden. Für übertragene Veräußerungserlöse gilt dies entsprechend.