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Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Schulordnung fällt auf jedes Fach, in dem der Schüler/die Schülerin unterrichtet wurde, eine Stimme; der/die Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn er/sie nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Abschnitt VIII Schlussvorschriften