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Im Einvernehmen mit dem Beschäftigungsgeber bestimmt die Vollstreckungsbehörde den Tätigkeitsort, den Beginn und die nach Tagen bemessene Dauer der freien Tätigkeit und die tägliche Einsatzzeit. Für jeden Tag zu vollstreckender Ersatzfreiheitsstrafe hat der Verurteilte vier Stunden der ihm zugewiesenen Tätigkeit auszuüben. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf drei Stunden herabsetzen.
Nimmt der Verurteilte die Tätigkeit nicht auf, wird die versäumte Zeit auch dann nicht auf die Gesamtleistung angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.
Der Verurteilte hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen, die ihm auch auferlegt, den Anordnungen des Beschäftigungsgebers im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses Folge zu leisten.
Der Verurteilte kann jederzeit durch Zahlung des noch nicht abgegoltenen Betrages seiner Geldstrafe den Einsatz beenden.