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Die Leistung der freien Tätigkeit hat der Verurteilte der Vollstreckungsbehörde unter Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung seines Beschäftigungsgebers unverzüglich nachzuweisen. Vollstreckungsnachteile, die sich aus schuldhaft unterlassenem Nachweis ergeben können, gehen zu Lasten des Verurteilten.