Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung der Leistung freier Tätigkeit widerrufen und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnen, wenn der Verurteilte
sich nicht innerhalb der gesetzten Frist bei dem Beschäftigungsgeber zur Besprechung des Einsatzes meldet;
die zugewiesene Tätigkeit ohne hinreichende Entschuldigung nicht aufnimmt oder nicht fortsetzt;
die zugewiesene Tätigkeit nicht ordnungsgemäß leistet;
den Anweisungen gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt;
sich in einer Weise verhält, dass es dem Beschäftigungsgeber nicht zumutbar ist, ihn zu beschäftigen;
die Bestätigung über die geleistete Tätigkeit nicht fristgemäß beibringt.
Vor dem Widerruf ist dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.