Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten · Teil 2
Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.
§ 36 ErstrGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen