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Soweit die elektronische Aktenführung noch nicht eingeführt ist, ist von eingehenden elektronischen Dokumenten, soweit es sich nicht um maschinenlesbare Dateien handelt, ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums „Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 27. April 1967 (JMBl. NRW S. 109), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2019 (JMBl. NRW S. 3) geändert worden sind, unberührt.
Soweit die elektronische Aktenführung eingeführt ist, gilt die eAkten-Verordnung Strafverfahren vom 19. August 2020 (GV. NRW. S. 761) in der jeweils geltenden Fassung.
Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten in den durch Allgemeine Verfügung im…
Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren…
Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung finden in ihrer jeweils geltenden Fassung…
Eine elektronische Aktenführung ist ausgeschlossen, wenn auf das Verfahren oder Teile des Verfahrens der Runderlass des Innenministeriums „VS-Anweisung“ vom 9.…
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften vom 11. Oktober 2024 (JMBl. NRW.…
Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.