ESBO — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 11 ESBOBahnübergängeEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen § 10§ 12 Die Vorschriften des § 11 und der Anlage 4 der EBO gelten entsprechend. § 10§ 12