§ 11 ESBOBahnübergänge
Die Vorschriften des § 11 und der Anlage 4 der EBO gelten entsprechend.
§ 7 ESBOGleisneigung
Die Vorschriften des § 7 der EBO gelten entsprechend.
(XXXX) Abs. 2 ESO 1959Eisenbahn-Signalordnung 1959
Die Signale der ESO müssen mindestens in dem Umfang angewandt werden, den die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen (EBO und ESBO) vorschreiben.
§ 12 ESBOHöhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend.
§ 42 ESBORangieren, Hemmschuhe
Die Vorschriften des § 42 der EBO gelten entsprechend.