§ 26 Abs. 1 TKÜVVerordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste genutzt werden.
Anlage II Kap XIII C III Nr. 3 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen für den nichtöffentlichen Fernmeldeverkehr und für das Überlassen von Übertragungswegen vom 28. Februar 1986…
§ 3 Abs. 1 TKÜVVerordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht…