§ 4 Abs. 1 EBOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland Vom 25. September 1985
Bahnanlagen sind alle zum Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Anlagen (§§ 5 bis 13); Fahrzeuge gehören nicht dazu.
§ 14 ESBOSignale und Weichen
Die Vorschriften des § 14 der EBO gelten entsprechend.