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Bahnanlagen sind alle zum Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Anlagen (§§ 5 bis 13); Fahrzeuge gehören nicht dazu.
Die der Erlaubnis zugrunde liegende Grenze der Anschlussbahn muss örtlich gekennzeichnet sein.
Unbeschadet der Bestimmungen nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen sind Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen vor Baubeginn mit den Entwurfsunterlagen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung anzuzeigen. Mit der Änderung bzw. Erweiterung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat. Tragen die Entwurfsunterlagen den Prüfvermerk eines Sachverständigen, so genügt eine Mitteilung vor Baubeginn an die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die entsprechenden Entwurfsunterlagen anfordern.
Geänderte oder erweiterte Anlagen sind abzunehmen. Die Abnahme muss durch die Aufsichtsbehörde oder einen Sachverständigen vorgenommen werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Abnahme vorbehalten.