Erwägungsgrund 2 32026R1738
Die Automobilindustrie trägt in bedeutendem Maße zum Verbrauch der Union an Energie und Rohstoffen und somit zur Erzeugung von Treibhausgasen bei. Die Produktion von Fahrzeugen in Drittländern und deren Inverkehrbringen in der Union trägt weltweit zur Erzeugung von Treibhausgasen bei, was wiederum zu negativen Umweltauswirkungen in der Union führt. Der im „Fit für 55“-Paket vorgesehene Übergang von der Nutzung fossiler Brennstoffe in Fahrzeugen zu emissionsfreier Mobilität ist eine der Voraussetzungen für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050. Er wird eine Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Automobilindustrie, die mit der Nutzungsphase von Fahrzeugen zusammenhängen, bewirken. Die Automobilindustrie ist einer der größten Verbraucher von Primäraluminium, Stahl und Kunststoffen, was mit der Herstellung von Neufahrzeugen zusammenhängt, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Aufgrund der für die Gewinnung und Verarbeitung dieser Werkstoffe erforderlichen Energie kann dies erhebliche Umweltauswirkungen mit sich bringen. Der ökologische Fußabdruck im Zusammenhang mit der Herstellung von Neufahrzeugen könnte sich durch die laufende Elektrifizierung der Fahrzeugflotte, die zunehmende Größe und das zunehmende Gewicht der Fahrzeuge sowie durch die zunehmende Nutzung von und Komplexität der Elektronik in künftigen Modellen erhöhen; dafür wird jeweils eine große Menge an kritischen und strategischen Rohstoffen und Edelmetallen wie Kupfer und Seltene Erden benötigt. Infolgedessen könnte die Produktionsphase von Fahrzeugen einen größeren ökologischen Fußabdruck als ihre Nutzungsphase haben, die Abhängigkeit der europäischen Industrie von Einfuhren kritischer Rohstoffe größer werden und die Anfälligkeit der europäischen Industrie für Versorgungsunterbrechungen steigen, was sich nachteilig auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auswirken würde. Darüber hinaus führen die derzeitigen Anforderungen des Unionsrechts an die Abfallbewirtschaftung zu einer suboptimalen Verwertung von Ressourcen aus Altfahrzeugen und es besteht ein hohes Potenzial zur Steigerung der Menge und Qualität der Teile, Bauteile und Werkstoffe, die während der Nutzungsphase eines Fahrzeugs oder am Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs repariert, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet, überholt, nachgerüstet oder recycelt werden können. Um diese Umweltauswirkungen zu bewältigen, zur Dekarbonisierung der Branche beizutragen und die Wettbewerbsfähigkeit im Wege einer verstärkten Belastbarkeit der Automobilindustrie zu fördern, muss das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert und der Übergang der Automobilindustrie zur Kreislaufwirtschaft vorangetrieben werden. Dies steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“, in der zu einer Überarbeitung der geltenden Vorschriften aufgefordert wurde, um stärker kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern (Verknüpfung von Auslegungsaspekten mit der Behandlung am Ende der Lebensdauer), Vorschriften für den obligatorischen Rezyklatanteil in bestimmten Werkstoffen zu prüfen und die Recyclingeffizienz zu verbessern. Dies steht auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates. Der Rat und das Europäische Parlament betonten auch die Notwendigkeit neuer Unionsvorschriften in diesem Bereich, mit denen die geltenden Vorschriften für die Typgenehmigung in Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen sowie für Altfahrzeuge ersetzt werden.