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Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen des Schuljahres, für welches die Genehmigung erteilt wurde, eröffnet und ab diesem Zeitpunkt durchgängig betrieben wird, wenn der Betrieb aufgegeben oder wenn die Schule ein Schuljahr lang ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nicht betrieben wird. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
1Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung eröffnet wird. 2Liegen triftige Gründe vor, so kann diese…
Die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Genehmigungsbescheides in Betrieb…
Die Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis erlischt unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 7 SchulG.
Sobald eine Schule nach den Absätzen 1 und 2 für länger als ein Schuljahr nicht mehr nach der besonderen pädagogischen Konzeption fortgeführt wird, kann sie…
Sobald eine Schule nach den Absätzen 1 und 2 für länger als ein Schuljahr nicht mehr nach der besonderen pädagogischen Konzeption fortgeführt wird, kann sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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