Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 12 ESVGDüV
§ 12 ESVGDüVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen