§ 4 ESVGDüV
Zur Datenanforderung berechtigte Behörden
(1)
Zur Datenanforderung sind diejenigen Behörden berechtigt, die für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zuständig sind.
(2)
(3)
Die Bundesanstalt ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der in § 8 aufgeführten Daten sowie der Einzelangaben befugt.