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Geht bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag nach § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ein, verfährt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 120 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag eingegangen ist, für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses nach § 24. Nach der Einsetzung des Beratenden Ausschusses informiert dessen Vorsitzender die betroffene Person unverzüglich über die Einsetzung.
Der gemäß Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Beratende Ausschuss trifft innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum seiner Einsetzung eine Entscheidung über die…
Ein Beratender Ausschuss oder ein Ausschuss für alternative Streitbeilegung gibt seine Stellungnahme an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten…
Der nach den Absätzen 1 und 2 eingeholte Rat wird innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Eingang des Ersuchens um Konsultation nach den Absätzen…
Wird ein Beratender Ausschuss nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Frist eingesetzt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die jeweilige…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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