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Auf Antrag erhalten nachzuversichernde nach dem 13. Juli 2016 auf Antrag entlassen wurden, einen Ausgleichsbetrag, wenn sie im unmittelbaren Anschluss eine im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem Land aufnehmen, in dem nach einem Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gleichwertige Regelungen zur Anwendung kommen. Die Unmittelbarkeit wird vermutet, wenn zwischen der Beendigung des Beamtenverhältnisses und dem Beginn der beruflichen Tätigkeit in dem anderen Staat nicht mehr als drei Monate vergangen sind.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach Erfüllung der Wartezeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes oder
Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren