§ 4 SBeamtVG
1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 2Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes werden bei der Berechnung im vollen Umfang berücksichtigt. 3Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 11 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. 4Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.