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Der Ausgleichsbetrag bemisst sich aus der Differenz zwischen der erdienten Versorgungsanwartschaft und der durch die Nachversicherung erworbenen Rentenanwartschaft zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Die erdiente Versorgungsanwartschaft bemisst sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des letzten Amtes im Sinne des § 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes und den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis bei dem den Ausgleichsbetrag zahlenden Dienstherrn. Zu berücksichtigen sind auch ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die bei anderen Dienstherren im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden. Soweit für Dienstzeiten nach den Sätzen 1 und 2 ein Anspruch auf Altersgeld erworben wurde, sind sie nicht zu berücksichtigen; soweit ein Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag nach diesem Gesetz oder eine vergleichbare Leistung eines anderen Dienstherrn besteht, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der erhaltene Betrag entsprechend § 68 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes abgeführt wurde.
Eine Nachversicherung bei einem anderen Dienstherrn für in der erdienten Versorgungsanwartschaft enthaltene ruhegehaltfähige Dienstzeiten ist in die Rentenanwartschaft einzubeziehen.
Der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Differenzbetrag wird unter entsprechender Anwendung des § 47 Absatz 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085), in einen Kapitalbetrag umgewandelt.