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Der Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis ohne den Antrag auf Entlassung durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch den Verlust der Beamtenrechte geendet hätte.