Art. 23 32016R0300
Anspruchsverlust
Wird ein Amtsträger aufgrund einer schweren Verfehlung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags seines Amtes enthoben, so kann er dadurch jeden Anspruchs auf Übergangsgeld und Ruhegehalt für verlustig erklärt werden. Die Folgen dieser Maßnahme erstrecken sich jedoch nicht auf die Anspruchsberechtigten dieses Amtsträgers.