Art. 24 32025D2024
Der Juristische Dienst der Kommission ernennt eine/-n Beobachter/-in, wenn der/die betreffende Bedienstete nicht der Kommission angehört.
Der/Die zuständige Anweisungsbefugte oder gegebenenfalls der/die Leiter/-in der Delegation der Union, der/die als nachgeordnet bevollmächtigte/-r Anweisungsbefugte/-r handelt, oder ihre Vertreter/-innen haben Beobachterstatus.
Das OLAF ernennt eine/-n Beobachter/-in, wenn die Angaben über den mutmaßlichen Verstoß gegen eine Bestimmung der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, gegen eine andere Bestimmung über die finanzielle Abwicklung oder die Kontrolle von Vorgängen auf von ihm übermittelte Informationen zurückzuführen sind.
Das Disziplinaramt des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung ernennt eine/-n Beobachter/-in, wenn die Anstellungsbehörde einen Fall an das Gremium verweist. In anderen Fällen kann das Disziplinaramt von dem/der Vorsitzenden aufgefordert werden, eine/-n Beobachter/-in zu ernennen.
Nach Anhörung der Mitglieder kann der/die Vorsitzende weitere Beobachter/-innen einladen.