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Können die betroffenen Parteien die Streitigkeiten nicht nach Artikel 25 beilegen, so können sie diese einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen enthalten sind. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu Stande kommt, kann die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.
Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie die Anwendung des im Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt. Kapitel X Andere internationale Übereinkünfte und das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien