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Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde, Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. Anhang Schiedsverfahren
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 29, 30 und 31;
jeden nach Artikel 22 verfassten Bericht;
jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Der Antrag auf ein Schiedsverfahren wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert. Er enthält den Namen der anderen Streitpartei und den Gegenstand der Streitigkeit. Der Generalsekretär übermittelt die auf diese Weise eingegangenen Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien wird, wenn eine von ihnen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und diese selbst Vertragspartei ist, der Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft gerichtet; diese notifizieren gemeinsam innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags dem Generalsekretär, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam eine Streitpartei bilden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei hinsichtlich der Anwendung der die Bildung und das Verfahren des Schiedsgerichts bestimmenden Vorschriften. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall wird die in Absatz 4 Satz 1 gesetzte Frist von einem Monat auf zwei Monate verlängert.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede der Streitparteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden so ernannten Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der beiden Streitparteien sein; er darf nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien haben oder von einer von ihnen beschäftigt sein oder mit dem Fall in einer anderen Eigenschaft befasst gewesen sein.
Hat eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Antrags durch den Generalsekretär des Europarats keinen Schiedsrichter ernannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerhalb eines weiteren Monats ernannt. Ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so nimmt der Vizepräsident oder der rangälteste Richter des Gerichtshofs, der zur Verfügung steht und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Ernennung vor. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht benannt ist.
Die Absätze 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung. um einen frei werdenden Sitz zu besetzen.
Zwei oder mehr Parteien, die einvernehmlich feststellen, dass sie dieselben Interessen verfolgen, ernennen gemeinsam einen Schiedsrichter.
Die Streitparteien und der Ständige Ausschuss stellen dem Schiedsgericht alle Mittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.
Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens übermittelt.
Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters; die Kosten des anderen Schiedsrichters sowie alle sonstigen durch das Schiedsverfahren verursachten Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.