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Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden von den Trägern der Einrichtungen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam schriftlich oder elektronisch gegenüber der Geschäftsstelle benannt. Kommt eine Einigung auf die Benennung bis spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle nicht zustande, werden Vorsitz und Stellvertretung von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde aus den von den beteiligten Organisationen nach Satz 1 gemachten Vorschlägen durch Los bestimmt. Soweit die beteiligten Organisationen keine Vorschläge für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz benennen, werden diese von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde nach Anhörung der Beteiligten benannt.
Die oder der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Einrichtungsträger werden für die freigemeinnützigen Träger von der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Saar und für die privatgewerblichen Träger im Saarland vom Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Rheinland-Pfalz e. V. und für die öffentlichen Träger vom Städte- und Gemeindetag gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung zwischen freigemeinnützigen, privatgewerblichen und öffentlichen Trägern nicht zustande, entscheidet die Rechtsaufsicht nach Anhörung der Beteiligten über die Bestellung; dabei soll sie die Vertreter in der Schiedsstelle in dem Verhältnis bestellen, der ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Einrichtungen nach § 78a des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Saarland entspricht.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Landkreistag des Saarlandes bestellt.
Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertretungen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle. Mit Eingang der schriftlichen oder elektronischen Mitteilung in der Geschäftsstelle gelten sie als bestellt. Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde.
Soweit die beteiligten Organisationen nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle ihre Mitglieder und deren Stellvertretungen schriftlich oder elektronisch benannt haben, bestellt die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde die noch nicht benannten Mitglieder und deren Stellvertretungen.