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Die Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam benannt. Kommt eine Einigung auf gemeinsame Kandidatinnen und Kandidaten bis spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle nicht zustande, werden die Kandidatinnen und Kandidaten von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde durch Los bestimmt. Das Losverfahren wird von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde durchgeführt, die für den näheren Hergang verantwortlich ist. Soweit die beteiligten Organisationen keine Kandidatinnen oder Kandidaten für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz benennen, werden diese von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde benannt.
Die nach Absatz 1 benannten oder durch Los bestimmten Kandidatinnen und Kandidaten gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer wie folgt bestellt:
vier Mitglieder und deren Stellvertretungen durch die Vereinigungen der freigemeinnützigen Leistungserbringer,
ein Mitglied und dessen Stellvertretung durch die Vereinigungen der privatgewerblichen Leistungserbringer.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Sozialhilfe werden von diesen wie folgt bestellt:
drei Mitglieder und deren Stellvertretungen durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe.
Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertretungen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle. Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde.
Soweit die beteiligten Organisationen nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle ihre Mitglieder und deren Stellvertretungen schriftlich oder elektronisch benannt haben, bestellt die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die noch nicht benannten Mitglieder und deren Stellvertretungen.