Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen1
Nach jeder Sitzung übermittelt der Ständige Ausschuss den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und etwa gefasste Beschlüsse. Kapitel VII Änderungen
Art. 22 EugrFernsÜbk SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen