EUObstGemüseDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 EUObstGemüseDVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse § 11Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 11