§ 27 EuPAGGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
§ 17 Abs. 1 BQFGGesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine…
§ 17 Abs. 1 BQFG - SLGesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Saarland (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland, BQFG - SL) Vom 16. Oktober 2012*
Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine…
§ 16 Abs. 1 SächsBQFGSächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine…
§ 7 Abs. 4 SächsStatGSächsisches Statistikgesetz
Die Rechtsverordnung muß folgende Regelungen enthalten: