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Das Abkommen tritt mit dem Tag der Gründung der Europäischen Union in Kraft.[3] Es gilt für die Dauer der ersten Amtszeit des Ausschusses und verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gekündigt wird. Bonn, den 27. Mai 1993