EURegEntsAbk SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt. 3 EURegEntsAbk SLAbkommen über die Entsendung der Mitglieder und Stellvertreter in den Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaft Vom 27. Mai 1993 Art. 2Art. 4 Endet die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im Ausschuss vor Ablauf der Amtszeit, gelten für die Nachbenennung Artikel 1 und 2 entsprechend. Art. 2Art. 4