§ 3 Abs. 1 EUROCONTROLVorRV 3Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"
Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Art 4 Abs. 2 EUMETSATVVerordnung über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Die in Artikel 5 des Protokolls vorgesehenen Steuer- und Zollbestimmungen sind mit Wirkung vom 19. Juni 1986 anzuwenden. Soweit das Protokoll in Bezug auf…
Art 5 Abs. 2 EUROCONTROLÜbkNFProtGGesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“
Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel II Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
§ 9 EUROCONTROLVorRVDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22.…
§ 2 EUROCONTROLVorRV 3Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik…